Bäume & Recht
Bäume unterliegen unabhängig vom Standort gesetzlichem Schutz. Dies gilt auch für Bäume auf Privatgrund. Grundsätzlich ist damit der Zugriff auf Bäume einschließlich deren Standort nur unter vorheriger behördlicher Genehmigung möglich. Zudem haben viele Gemeinden zusätzlich eine Baumschutzsatzung. Verstöße können strafrechtlich verfolgt und sanktioniert werden. Zivilrechtliche Folgen können unabhängig von strafrechtlichen Folgen entstehen. Auch Eingriffe in die Natur, welche sich nur zeitlich oder örtlich versetzt negativ auswirken, sind von der gesetzlichen Eingriffsregelung betroffen. Etwa das Absenken des Grundwasserspiegels durch große Bodenaushebungen und Drainierungen sind ausdrücklich verboten.
Andererseits sind Bäume potentielle Verursacher von Schäden. Ihre Vermeidung obliegt dem Baumeigentümer.
Rechtliche Grundlagen
Baumschutz
Rechtliche Grundlagen für den Schutz und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Vegetationsbeständen und Tieren sind:
– Grundgesetz Artikel 14 (2): „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“
– Grundgesetz Artikel 20a („Umweltpflegeprinzip“)
– Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), insbesondere die Eingriffsregelung: §28 Naturdenkmale, §29 Geschützte Landschaftsbestandteile, §44 Zugriffsverbote
– in Verbindung mit den landesrechtlichen Bestimmungen
– sowie örtliche Baumschutzsatzungen und -verordnungen
– Baugesetzbuch (BauGB) §9: Schutz des vorhandenen Pflanzenbestandes im Bebauungsplan
– Denkmalschutz
Haftung bei Schäden durch Bäume
Viele Schäden an Bäumen bleiben unentdeckt. In der Regel werden die Folgen, also das Herabstürzen von Baumteilen oder gar das Brechen oder Umkippen von Bäumen, einfach hingenommen, da es nur in sehr seltenen Fällen zu Haftungsansprüchen kommt. Im Fall der Fälle wird jedoch nach der Vorhersehbarkeit eines Schadenseintritts gefragt, und entsprechend geurteilt. In Folge der allgemeinen Delikthaftung (§823, BGB) ergibt sich also das, was allgemein als die „Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen“ bezeichnet wird. Die Beurteilung des mutmaßlichen Verschuldens eines Schadenseintritts ist grundsätzlich an die Frage der Fahrlässigkeit des Baumeigentümers gekoppelt. Wann diese vorliegt, ist Ermessenssache der Gerichte. Urteile vor Gericht werden in der Regel mit Hilfe von Gutachten gefällt. In seinem Grundsatzurteil vom 21.01.1965 lässt sich der Bundesgerichtshof darüber aus, inwieweit dieser Verkehrssicherungspflicht seitens des Baumeigentümers genüge getan ist. Er sagt: „Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungs-pflicht liegt (…) nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die (…) auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen.“ (BRELOER, 2003).
Anträge
Anträge auf Ausnahmegenehmigung nach der Baum- bzw. Landschaftsschutzverordnung zur Durchführung von Maßnahmen an Gehölzen können wir für Sie erstellen.
Diese werden von den zuständigen Stellen der unteren Naturschutzbehörde bearbeitet. In Hamburg sind diese auf Fachbereiche der Naturschutzabteilungen des WBZ der jeweiligen Bezirksämter aufgeteilt. Erreichbar sind diese über die allgemeine Telefon-Hotline 115 bzw. 040 42828-0.
Regelwerk ZTV
Das Regelwerk „ZTV-Baumpflege Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, Ausgabe 2017“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) (Hrsg.) beinhaltet neben Hinweisen für das Aufstellen einer Leistungsbeschreibung vor allem auch die technischen Regeln für Baumarbeiten auf anerkannter, aktueller und wissenschaftlich fundierter Basis. Die von uns angebotenen Leistungen orientieren sich grundsätzlich an diesem Regelwerk und bieten daher Sicherheit für hohe Qualität in der Ausführung der angebotenen Leistungen.